Friedhöfe


Allgemeines

Die Gemeinde Siegbach unterhält in jedem der 5 Ortsteile einen eigenen Friedhof. Dort können Urnen- und Sargbestattungen in Reihen- und Wiesengräbern vorgenommen werden.

Generell ist die Bestattung folgender Personen gestattet:

  • die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Siegbach waren oder
  • die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  • die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
  • die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben

In allen übrigen Fällen ist eine vorherige Zustimmung des Gemeindevorstands zu beantragen.

Im Vorfeld der Bestattung ist der Bestattungsantrag auszufüllen. Über diesen Antrag werden Friedhof, Grabart, Bestattungstermin, Nutzung und Reinigung der Leichenhalle und Verwendung des Sargbuketts festgelegt.

Die Rechnung für die Bestattung wird mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen an den Antragsteller übersendet.


Grabräumung

Jedes Grab besitzt eine Ruhefrist, diese ist in der Friedhofsordnung geregelt. Seit dem 01.08.2017 beträgt die Ruhefrist für Leichen 25 und für Aschen 20 Jahre. Vorher war diese generell auf 30 Jahre festgesetzt.

Nach Ablauf dieser Frist können die Gräber abgeräumt werden. Auf die Abräumung wird frühzeitig über das Amtsblatt, die Aushangkästen und die Bekanntmachungen auf dieser Internetseite hingewiesen. Die Angehörigen werden zusätzlich angeschrieben, da sie die Möglichkeit haben das Grab selbst abzuräumen, oder die Gemeinde damit zu beauftragen. Für diese Leistung werden Gebühren gemäß der aktuellen Gebührensatzung erhoben.

Da seit 2010 die Gebühr bereits bei der Bestattung erhoben wird, werden ab 2040 alle Gräber durch die Gemeinde abgeräumt!


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Anträge und Formulare

Satzungen

Antrag auf Grabmalgenehmigung


Grabmale sowie Einfassungen auf den örtlichen Friedhöfen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes errichtet, angebracht oder verändert werden. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten über einen Steinmetzbetrieb zu stellen, indem folgende Angaben, wie Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie Ornamente und Symbole dargestellt werden.


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