Ortsgerichte

Ortsgerichte

Alle hessischen Gemeinden verfügen über mindestens ein Ortsgericht. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht. Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtvorsteher/in und vier weitere Ortsgerichtsschöffinnen bzw. Ortsgerichtsschöffen bestellt. Diese Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung  - der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts ernannt. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre.

Als Hilfsbehörden der Justiz zählen die folgenden Tätigkeiten zu den Aufgaben des Ortsgerichts:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Schätzungen
  • Nachlasssicherung
  • Mitwirkung bei der Feststellung von Grundstücksgrenzen

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Siegbach I

Zuständigkeit: Eisemroth und Übernthal

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Siegbach II

Zuständigkeit: Oberndorf, Tringenstein und Wallenfels

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